Recht & Justiz
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Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Sie sollten nun erst einmal ausreisen und sich nicht zu viele Sorgen machen. Es handelt sich zwar beim Overstay genau genommen um eine Straftat nach § 95 AufenthG. Wenn der Overstay jedoch aus nachvollziehbaren Gründen stattgefunden hat, so wird das Verfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt.
Ich würde empfehlen, dass Ihr Mann für den Fall einer zukünftigen Visumsbeantragung im Hinterkopf behält, dass eine Einreisesperre gegen ihn verhängt sein worden könnte. Dies lässt sich durch Akteneinsicht bei den Behörden entsprechend in Erfahrung bringen. Wenn dies der Fall ist, so kann er zwar innerhalb der Sperrfrist nicht zurück nach Deutschland einreisen. Diese Einreisesperre lässt sich jedoch auf Antrag aufheben, insbesondere wenn Ihr Mann gute Gründe nachweisen kann, wie es hier der Fall ist.
All dies können Sie jedoch in Ruhe nach Rückkehr tun. Im Augenblick besteht für Sie kein Handlungsbedarf. Sie können beruhigt nach Hause reisen.
Sollten Sie nach Ihrer Rückkehr meine Unterstützung benötigen, melden Sie sich gern nochmals. Nach Bewertungsabgabe übersende ich Ihnen gern meine Kontaktdaten.
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Gern geschehen.
Wenn Ihr Mann nächstes Mal sicher ohne Komplikationen ein Visum beantragen möchte, würde ich empfehlen, dass Sie selbstständig überprüfen, ob eine Einreisesperre verhängt wurde. Dafür müssen Sie nicht warten, sondern Sie können dies sogleich tun.
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