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Stellen Sie Ihre Frage an Kianusch Ayazi.
Kianusch Ayazi
,
Rechtsanwalt
Kategorie:
Recht & Justiz
Zufriedene Kunden:
5074
Erfahrung:
Rechtsanwalt
106185746
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Kianusch Ayazi ist jetzt online.
Hallo. KW51 2019 habe ich eine Dachdeckerfirma beauftragt
Diese Antwort wurde bewertet:
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Hallo. KW51 2019 habe ich eine Dachdeckerfirma beauftragt ein kleines Loch am Dach zu reparieren. Diese wurde auch in der o.g. Woche provesorisch repariert. Im Februar 2020 habe ich nach einer Rechnung gebeten. Jetzt am 01.07.2021 bekam ich eine Rechnung. 18 monate später. Muss ich diese begleichen? Im Netzt habe ich gelesen, dass es eine Rechnungsstellungsfrist von 6 Monaten gibt. Grüße Wenkle
Fachassistent(in): In welchem Bundesland leben Sie?
Fragesteller(in): Baden Württemberg
Fachassistent(in): Vielen Dank. Gibt es noch weitere Details, die Sie dem Anwalt mitteilen wollen?
Fragesteller(in): Die Dachdeckerfirma hat einen Anwalt eingeschaltet und diese Kosten soll ich nun auch noch übernehmen.
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Experte:
Kianusch Ayazi
hat geantwortet vor 9 Monaten.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank ***** ***** Anfrage.Sind Sie Unternehmer oder Verbraucher?Mit freundlichen Grüßen
Kianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)
- Rechtsanwalt -
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Experte:
Kianusch Ayazi
hat geantwortet vor 9 Monaten.
Bitte teilen Sie mir zudem mit: Haben Sie mit der Firma eine Vereinbarun über die Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen getroffen?
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Kunde:
hat geantwortet vor 9 Monaten.
Ich bin Verbraucher
Experte:
Kianusch Ayazi
hat geantwortet vor 9 Monaten.
Ich verstehe. Vielen Dank ***** ***** Nachricht.Es ist richtig, dass grundsätzlich eine sechsmonatige Frist für die Erstellung von Rechnungen einzuhalten ist. Wurde diese Frist versäumt, ist jedoch auch eine rückwirkende Rechnungsstellung möglich.Unabhängig davon gilt jedoch zivilrechtlich eine dreijährige Verjährungsfrist, innerhalb derer Forderungen aus Werkverträgen durchsetzbar sind. Dies ergibt sich aus §§ 195, 199 BGB. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem die Forderung entstanden ist.Im Ergebnis kann der Betrieb von Ihnen die Zahlung des Werklohns auch 18 Monate nach Erbringung der Werkleistungen verlangen.Ich muss Ihnen daher dazu raten, die Forderung zu begleichen.Konnte ich Ihnen damit behilflich sein? Bitte geben Sie eine Bewertung (3-5 Sterne) durch Anklicken der Bewertungssterne ab. Vielen Dank.
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Experte:
Kianusch Ayazi
hat geantwortet vor 9 Monaten.
Sind noch Rückfragen offen geblieben? Dann stellen Sie diese gern.Andernfalls geben Sie bitte eine Bewertung (3-5 Sterne) durch Anklicken der Bewertungssterne ab. Vielen Dank.
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Kunde:
hat geantwortet vor 9 Monaten.
Muss ich die Anwaltskosten auch übernehmen? Da die Firma einen Anwalt eingeschaltet hat
Experte:
Kianusch Ayazi
hat geantwortet vor 9 Monaten.
Vielen Dank ***** ***** Nachricht. Die Anwaltskosten sind nur nach Maßgabe von §§ 280, 286 BGB ersatzfähig. Diese Vorschriften setzen voraus, dass sie sich mit der Zahlung in Verzug befinden. In Verzug befinden Sie sich nur, wenn Sie eine Zahlungsfrist, die der Unternehmer Ihnen zuvor gesetzt hat, nicht eingehalten haben, er sie erfolglos zur Zahlung angemahnt hat oder Sie einen vertraglich vereinbarten Zahlungstermin nicht eingehalten haben. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Unternehmer beweispflichtig. Wenn er diesen Beweis erbringen kann, so kann er von Ihnen Ersatz für die Anwaltskosten verlangen.Wenn der Unternehmer Ihnen jedoch nun erstmalig eine Rechnung gestellt hat, so befinden Sie sich mit der Zahlung nicht in Verzug. Sie müssen also auch keine Rechtsanwaltskosten erstatten.Konnte ich Ihnen damit behilflich sein? Bitte geben Sie eine Bewertung (3-5 Sterne) durch Anklicken der Bewertungssterne ab. Vielen Dank.
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Kunde:
hat geantwortet vor 9 Monaten.
In der Rechnung steht Zahlung nach Eingang der Rechnung. Es kam aber keine Mahnung sondern nur ein Anwaltsschreiben, in diesem steht das ich im Verzug bin und daher die Kosten des Anwalts übernehmen muss. Ist dies so richtig?
Experte:
Kianusch Ayazi
hat geantwortet vor 9 Monaten.
Sind noch Rückfragen offen geblieben? Dann stellen Sie diese gerne.Andernfalls geben Sie bitte nun eine Bewertung (3-5 Sterne) durch Anklicken der Bewertungssterne ab. Vielen Dank.
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Experte:
Kianusch Ayazi
hat geantwortet vor 9 Monaten.
Vielen Dank ***** ***** Nachricht. Wenn es in der Rechnung lediglich heißt, dass sie nach Eingang der Rechnung zu zahlen haben, so befinden Sie sich hiernach nicht in Verzug. Vielmehr müsste der Unternehmer Ihnen eine Mahnung zukommen lassen, damit er die Anwaltskosten erstattet verlangen kann. Unter diesen Umständen, die Sie mir schildern, schulden Sie jedoch keine Anwaltskosten. Sie sollten daher die Hauptforderung begleichen, die Forderung hinsichtlich der Anwaltskosten jedoch zurückweisen.Bitte abschließend bewerten. Vielen Dank.
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