Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Nein, das ist rechtlich nicht in Ordnung, und Sie müssen den Abzug der drei Urlaubstage nicht gegen sich gelten lassen.
Nach der Rechtsprechung verfällt bei Vorliegen einer länger andauernden erkrankungsbedingten Arbeitsunfähigkeit (AU) eines AN dessen Urlaubsanspruch nämlich erst nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des betreffenden Jahres.
Rechtlich bedeutet dies, dass Ihr Urlaubsanspruch betreffend die drei Resturlaubstage aus dem Jahr 2020 erst 15 Monate später - also zum 31.05.2021 - verfallen ist.
Ihr AG war daher nicht berechtigt, im April 2021 (also noch vor Ablauf der benannten 15-monatigen Frist) Ihren Urlaub zu streichen.
Verlangen Sie daher unter ausdrücklicher Berufung auf die vorstehend erläuterte Rechtslage die umgehende Gutbringung dieser drei Resturlaubstage!
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt