Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Auch ein nur mündlich geschlossener Arbeitsvertrag - wie hier - entfaltet volle Rechtswirksamkeit, denn der Abschluss eines Arbeitsvertrags bedarf nicht der Schriftform, die letztlich nur Dokumentations- und Beweiszwecken dient.
Haben Sie daher die mündliche Zusage ausdrücklich angenommen/bestätigt, so ist leider bereits ein Arbeitsvertrag begründet worden.
Es gilt dann der Rechtsgrundsatz, dass einmal geschlossene Verträge einzuhalten sind (pacta sunt servanda), denn ein allgemeines Rücktritts- oder Reuerecht existiert in der deutschen Rechtsordnung nicht.
Sie sind daher leider an den Arbeitsvertrag rechtlich gebunden.
Es besteht für Sie allerdings die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis auch schon vor Arbeitsantritt ordentlich unter Einhaltung der vierwöchigen Kündigungsfrist des § 622 Absatz 1 BGB zu kündigen (wenn die Kündigung vor Arbeitsantritt arbeitsvertraglich nicht ausgeschlossen ist).
Zudem haben Sie die jederzeitige Möglichkeit, mit dem AG einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, der Ihnen eine sofortige Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis ermöglichen würde.
Ich bedaure außerordentlich, Ihnen keine erfreulichere Rechtsauskunft übermitteln zu können, aber ich bin als Rechtsanwalt verpflichtet, Ihnen die Rechtslage wahrheitsgemäß darzustellen.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt