Danke für Ihre Rückmeldung.
Aus dem Bundeszentralgeister wird Ihre Geldstrafe nach fünf Jahren gelöscht (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 a). Die Tilgungsfrist beginnt mit der Verurteilung und endet genau nach Ablauf der Frist und nicht erst mit Ende des KalenderJahres (§§ 47, 36 BZRG).
Ihre Strafe wird nicht im behördlichen Führungszeugnis stehen, weil Sie nicht über 90 Tagessätzen ist und kein Fall des § 32 Abs. 3 BZRG vorliegt. Dort heißt es:
In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen
1. Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
2. Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
3. Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
4. abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.
Wenn keiner dieser Punkte auf Ihre Verurteilung zutrifft, wird Ihre Geldstrafe nicht im behördlichen Führungszeugnis aufgeführt.
Bitte fragen Sie nach, wenn weiterer Klärungsbedarf besteht.
Sehr gerne helfe ich weiter.