Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Nein, hierzu ist der Kindsvater rechtlich nicht befugt.
Wenn - wie hier - gemeinsames Sorgerecht besteht, so bedarf es zur Vornahme von Abstrichen und sämtlicher sonstiger körperlicher Eingriffe Ihrer ausdrücklichen Zustimmung.
Teil des gemeinsamen Sorgerechts ist nämlich unter anderem die Gesundheitsfürsorge, die beiden Elternteilen zur gemeinschaftlichen Ausübung übertragen ist.
Ohne Ihre explizite Zustimmung darf der Kindsvater daher keinen Abstrich durchführen lassen.
Haben Sie keine Nachfragen, dann klicken Sie bitte zur Bewertung mit der Maus oben rechts die Sterne (3-5 Sterne) an, denn nur dann erhalte ich die Vergütung für die anwaltliche Beratung.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt