Sehr geehrter Fragesteller,
danke, ***** ***** Justanswer genutzt haben.
Der BGH hat 2013 klargestellt, dass ein generelles Hundehaltungsverbot nicht zulässig ist. Der Vermieter muss die Genhmigung erteilen, wenn eine Interessenabwägung zu gunsten des Mieters ausfällt . Hierzu zählen: Größe, Geruch, Lärm und Gefährlichkeit eines Tieres. Kurzum: je größer das Tier, desto eher darf die Haltung abgelehnt werden. In die Abwägung einzubeziehen sind auch die Größe und Belegung der Wohnung.
Dier hier gebrauchten Argumente sind keine stichhaltigen, die eine Interessensabwägung zugunsten des Vermieters "rechtfertigen" würden.
Sie sollten ggf. nochmals mit dem Vermieter Kontakt aufnehmen und dies darlegen, ansonsten könnte geklagt werden. Gehen Sie voion einer "Laufzeit" von mindestens 3 Monaten aus. Die Kosten sind abhängig vom Streitwert, den das Gericht festhlegt. Die Gerichte legen dieses unterschiedlich hoch fest. Bei z.B. 4.000 EUR würden 420 EUR Gerichtskosten anfallen.
Ich hoffe, Ihre Fragen konnten beantwortet werden. Bitte stellen Sie eventuelle Nachfragen. Wenn keine mehr bestehen, geben Sie bitte eine Bewertung (3-5 Sterne) ab. Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass