Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt rechtlich geprüft.
Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Ob ein Auseinandersetzungshindernis nach § 2044 BGB vorliegt, kann im Streitfall letztlich nur ein Gericht entscheiden.
Gleichwohl deutet sehr viel aufgrund der übermittelten Klausel der Erblasserin darauf hin. Denn der Wille der Erblasserin ist klar. Das Haus soll und darf so lange nicht verkauft werden, wie die Töchter leben. Dies hat die Erblasserin klar zum Ausdruck gebracht.
Bei unklaren Regelungen ist die Klausel anhand des Gesamtestaments, der Formulierung und dem Willen des Erblassers auszulegen. Daher besteht eine klare Tendenz, dass die Schwestern gegenüber der übrigen Erbengemeinschaft klar in einer stärkeren Rechtsposition sind.
Ich bedaure Ihnen keine positivere rechtliche Einschätzung übermitteln zu können.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen. Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
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Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-