Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Ja, die Versicherung wäre unter den geschilderten Umständen in der Leistungspflicht.
Wenn Ihnen bei Abschluss des Vertrages nämlich keine Gesundheitsfragen gestellt worden sind, so fehlt es an jeglichem rechtlichen Ansatzpunkt für die Versicherung, den Vertrag anzufechten und die Leistung zu verweigern.
Diese Möglichkeit bestünde für die Versicherung nur dann, wenn Ihnen explizit Gesundheitsfragen gestellt worden wären, und wenn Sie diese nicht vollständig und/oder wahrheitsgemäß beantwortet hätten.
In diesem Fall könnte die Versicherung den Vertrag gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechten, und sie wäre von ihrer Leistungspflicht sodann frei.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt