Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Anfrage.
Ein Unterhaltsanspruch ist denkbar, da die Ehe ja auch am 1. Dezember 2020 nach Ihren Angaben rechtskräftig geschieden worden ist.
Es kommt darauf an, inwieweit sie bedürftig sind und ihren Lebensunterhalt nicht alleine durch ihre Rente oder weitere Einkünfte bestreiten können. Anhaltspunkte bestehen durchaus bei ihrer geringen Rente.
Unterhaltsansprüche bei Rentnern werden durch den so genannten Halbteilungsgrundsatz berechnet. Dieser besagt, dass von den beiden Renten, ich nehme hier zunächst die von Ihnen dargestellten Werte, durch 2 geteilt wird. Hieraus ergibt sich dann der Unterhaltsanspruch
Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs hätten sie einen Rentenanspruch in Höhe 848 Euro und ihr ehemaliger Ehemann in Höhe von 2878 Euro.
Meine zieht sodann ihre Rente von der Rente ihres ehemaligen Ehemann ab, woraus sich ein Betrag in Höhe von 2014 Euro ergibt. Die Unterhaltshöhe beträgt dann hiervon die Hälfte.
Ich rege an, dass Sie die konkreten Ansprüche, insbesondere auch im Hinblick auf die vergangene Ehezeit und die Trennungszeit durch einen Rechtsanwalt vor Ort prüfen lassen und dann ggf. durch diesen geltend machen lassen..
Grundsätzlich können allerdings hier Ansprüche gegeben sein, wie oben gezeigt..
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst hilfreich geantwortet habe und stehe Ihnen bei Nachfragebedarf jederzeit gerne zur Verfügung.
Über ihre anschließende positive Bewertung (3 bis 5 Sterne) freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt