Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Auf das am 23.12.2020 in Kraft getretene neue Gesetz zur Regelunng der Maklerprovision kommt es rechtlich überhaupt nicht an, wenn - wie Sie ja mitteilen - der Verkäufer den Makler beauftragt hat.
In diesem Fall hat selbstverständlich auch nur der den Makler beauftragende Verkäufer die fällige Provision an den Makler zu zahlen, nicht aber Sie als Käufer.
Sie selbst stehen nämlich in keinen vertraglichen Rechtsbeziehungen zu dem Makler, und eine Provisionszahlungspflicht (sollte eine solche in dem Vertrag zwischen dem Makler und dem Verkäufer bestimmt sein) wäre ein rechtlich unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter.
Weisen Sie daher die Forderung des Maklers unter ausdrücklicher Berufung auf die hier dargestellte und eindeutige Rechtslage zurück.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt