Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Der Vater kann gegen den Sohn sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich erfolgreich vorgehen.
Zivilrechtlich kann er den Sohn auf umgehende Beseitigung und Unterlassung des Ausspähens seines privaten Lebensbereiches in Anspruch nehmen.
Diese Ansprüche kann der Vater erforderlichenfalls auch auf dem Rechtsweg und gerichtlich durchsetzen.
Das Verhalten des Sohnes ist zudem strafrechtlich relevant.
Die Anbringung der Kameras stellt eine nach § 201 a StGB strafbare Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen dar.
Die Eingriffe in den PC sind als Ausspähen von Daten gemäß § 202 a StGB ebenfalls strafbar.
Der Vater kann als Opfer dieser Straftaten daher Strafanzeige erstatten.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt