Recht & Justiz
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Anfrage.Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt rechtlich geprüft.Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Eine Mieterhöhung kann nur einvernehmlich oder in den vom Gesetzgeber vorgesehenen Fällen vorgenommen werden.
Eine einseitige Änderung der Miethöhe ist nicht möglich.
Sollte es daher mit dem Immobilienerwerber zu Problemen kommen, müssten Sie für den Fehler einstehen, wenn der Käufer hierauf seine Kalkulation mitgestützt hat.
Dies jedoch nicht länger als 3 Jahre, da dann auch der Käufer eine Mieterhöhung vornehmen kann.
D. h. der Schaden beläuft sich allenfalls auf (ca. EUR 1.800,00 - Miete für 3 Jahre).Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen. Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-