Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Der beschriebene Grund ist eine hinreichende Erklärung für die Anbringung eines Tores an der Einfahrt des Grundstücks.
Trotz gewährtem Wegerecht sind sie nach wie vor Eigentümer des Grundstücks. Somit stehen Ihnen auch die Rechte eines Eigentümers gemäß Art. 14 Grundgesetz zu.
Sie können daher dann ein Tor zum Schutze ihres Eigentums anbringen lassen, wenn hierdurch nicht das Wegerecht des Begünstigten beeinträchtigt wird und vertraglich nichts gegenteiliges vereinbart wurde.
Da Sie diesem jedoch unproblematisch ein Schlüssel zukommen lassen wollen, spricht nichts gegen eine Anbringung.
Wie ausgeführt ist wesentlich, dass das Wegerecht nicht nachteilig beeinträchtigt wird.
Rückfragen können Sie über den Button "Experten antworten" stellen. Sofern der Wunsch nach einem Telefonat besteht, ist ein solches über den Button Telefon-Premium-Service zubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).
Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-