Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Anfrage.Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt rechtlich geprüft.Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Die bestandene Zugewinngemeinschaft ändert nichts an den bestehenden Eigentumsverhältnissen.
D. h. derjenige, in dessen Eigentum eine Sache steht, bleibt auch weiterhin Eigentümer.
Dies gilt sowohl für den Erbfall als auch für eine Scheidung.
Die unterschiedliche Wertverlagerung ist dann wiederum im Rahmen eines Geldzahlungsanpruches auszugleichen.
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