Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Sofern der zur rechtlichen Überprüfung gestellte Beitrag wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen und/oder Falschaussagen enthält, haben Sie gegen den Verfasser des Textes einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch.
Gleiches gilt für Äußerungen, die Sie in Ihrem Persönlichkeitsrecht verletzen und Sie verächtlich machen.
Sie können unter diesen Umständen den Verfasser des Textes anwaltlich abmahnen lassen..
Der RA wird dem Verfasser eine strafbewehrte Verpflichtungs- und Überlassungserklärung übermitteln.
Letztere hat der Verfasser dem RA unterschrieben innerhalb einer bestimmten Frist zurückzusenden.
Leistet er dieser Aufforderung nicht Folge, so wird der RA eine einstweilige Verfügung gegen den Verfasser bei Gericht erwirken.
Der Verfasser wird dann unter Androhung eines sehr hohen Zwangsgeldes gerichtlich verpflichtet werden, die entsprechenden Passagen umgehend zu entfernen und sich künftig der Aufstellung/Verbreitung wahrheitswidriger Tatsachenbehauptungen zu enthalten.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt