Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich halte ich die Vorgehensweise der Gemeinde für bedenklich, insbesondere auch der Gemeinderäte. Hier wäre zu prüfen, inwiefern die Beschlüsse zum Verkauf durch die Gemeindevertretung überhaupt rechtlich zulässig sind und insbesondere ob die Gemeinderäte hier selbst mitgewirkt haben. Es dürfte eine entsprechende Befangenheit vorgelegen haben und die Beschlüsse könnten dann, wenn die Gemeinderäte an den Beschlüssen mitgewirkt haben, unwirksam sein.
Auch das Angebot der Verkehrsflächen zum doppelten Preis hat hier nicht nur ein entsprechendes Geschmäckle, sondern könnte auch ebenfalls die Verkäufe an die Gemeinderäte problematisieren.
Die Gemeinde könnte hier gegen Gebot der Wirtschaftlichkeit und auch Gleichbehandlung verstoßen haben.
Sie sollten daher ohne weiteres den Landkreis, die Kommunalaufsicht und die entsprechende Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde darüber informieren, damit diese den entsprechenden Vorgängen nachgeht.
Ob eine Straftat hier vorliegt, müsste gegebenenfalls noch weiter eruiert werden, dann wäre auch an eine Strafanzeige sowohl an den Bürgermeister als auch die Gemeinderäte zu denken.
Hierzu sollten allerdings vorher noch weitere Informationen gesammelt werden.
Zum grundsätzlichen zum Verkauf, grundsätzlich kann die Gemeinde Grundstücke verkaufen. Eine besondere Prüfung ist allerdings immer dann angebracht, wenn hier Personen aus der Gemeindevertretung beteiligt sind, insbesondere in Bezug auf die Preisgestaltung. Der Verkauf von Grundstücken darf nur zum Wohl der Gemeinde und in wirtschaftlich angemessenem Umfang erfolgen.
Handelte sich um Verkehrsflächen muss natürlich auch geprüft werden, ob ein Verkauf im Rahmen der Ortsgestaltung und der Gemeindeentwicklung sinnvoll ist.
Ansonsten könnten sich auch Schadensersatzansprüche gegen die Gemeindevertreter oder die Gemeinde selbst entwickeln.
Auch zu beachten ist, dass Grundstücksgeschäfte grundsätzlich nicht-öffentlich behandelt werden. Von daher ist der die Aussage des Bürgermeisters zumindest richtig einzuschätzen, dass diese erst nach vollständigen Abschluss veröffentlicht werden.
Dies darf allerdings nicht davon ablenken, dass die Geschäfte natürlich rechtmäßig sein müssen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen kleinen Überblick geben konnte und Ihre Frage hilfreich beantwortet habe. Sollte noch Nachfragebedarf bestehen, können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt