Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie keinen Pflichtteil beanspruchen können, da Sie nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen rechnen.
Pflichteilsberechtigt sind gemäß § 2303 BGB die Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) des Erblassers, die Eltern und der Ehegatte.
Geschwister sind demgegenüber nicht pflichtteilsberechtigt.
Sind Sie nun mit den Kosten der Beerdigung in Vorlage getreten, so hat Ihnen der testamentarische Erbe diese Kosten vollständig zu erstatten, denn die Kosten der Beerdigung fallen nach der gesetzlichen Regelung des § 1968 BGB ausschließlich dem Erben - hier also dem Hospiz - zur Last.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt