Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r)!
Besten Dank für Ihre Frage, zu der ich Ihnen gerne Auskunft gebe wie folgt.
Denkbar wäre, dass ein Anspruch auf Mietminderung besteht bzw. bestand. Für eine Mietminderung müsste ein Mangel vorliegen. Und wenn ein Mietminderungsanspruch besteht, kann der zur Aufrechung mit der Nebenkostenabrechnung genutzt werden.
In § 536 BGB heißt es hierzu in Absatz 1 Satz 1:
Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
Die Frage ist, wie hoch bei einem Fehler in der Kaltwasserleitung die Miete gemindert werden kann. Eine einschlägige Entscheidung zu so einem Problem konnte ich nicht recherchieren. Wenn es gar kein Wasser gäbe oder nur kaltes, wäre es klar. Vielleicht können 3%-5% angesetzt werden und das rückwirkend bis 1.1.2018. Ansprüche davor wären verjährt.
Bitte fragen Sie nach, wenn weiterer Klärungsbedarf besteht.
Sehr gerne helfe ich weiter.