Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Nein, dazu sind Sie nicht verpflichtet, denn Sie haben an den Mieter lediglich die benannten Räumlichkeiten vermietet, wie Sie sie aufgezählt haben.
Nicht Gegenstand des Mietvertrages ist aber die Bereitstellung/Vermietung von Inventar und Möbeln.
Sie haben die Wohnung nicht möbliert vermietet, sondern unmöbliert, und die EBK stammt von dem Vormieter.
Sie waren somit nicht zum Austausch verpflichtet, und Sie sind daher berechtigt, den Einbauschrank wieder zu entfernen.
Haben Sie keine Nachfragen, dann klicken Sie bitte zur Bewertung mit der Maus oben rechts die Sterne (3-5 Sterne) an.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt