Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r)!Besten Dank für Ihre Frage, zu der ich Ihnen gerne Auskunft gebe wie folgt.
Die Leistungsträger haben pandemiebedingt möglicherweise gerade Schwierigkeiten bei der zeitnahen Antragsbearbeitung. Aber das darf nicht zu Lasten der Anspruchsberechtigten gehen. Das Sozialgerichtsgesetz sieht für solche Fälle die soganannte Untätigkeitsklage vor gem. § 88 SGG.
Demnach ist ein Untätigkeitsklage zulässig, wenn ein Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Mindestens 6 Monate muss gewartet und dann kann die Klage eingereicht werden. Sie könnten einen Anwalt beauftragen, der sich die Deckungszusage von Ihrem Rechtsschutversicherer einholt und dann die Klage einreicht.
Um schnell eine Entscheidung herbeizuführen, könnte ein Eilantrag gestellt werden. Ihre Tochter müsste die Eilbedürftigkeit darlegen, was wohl aber kein Problem sein sollte.
Bitte fragen Sie nach, wenn weiterer Klärungsbedarf besteht.Sehr gerne helfe ich weiter.
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