Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Anfrage.Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt rechtlich geprüft.Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Ja, eine Generalvollmacht kann wie beschrieben ausgestaltet sein.
Allerdings ist dies nicht unbedingt üblich, da rechtlich fraglich ist, wann eine "Verhinderung" der anderen Geschwister vorliegt.
Normalerweise erteilt man nur einer Person Generalvollmacht oder mehreren nebeneinander.
Die Entscheidung liegt jedoch allein bei den Vollmachtgebern.Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen. Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.Mit freundlichen Grüßen-Kanzlei-fuer-Wirtschaftsrecht.de-
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
da liegt ein Irrtum vor.
Mit einer Vollmacht werden keine Rechte abgetreten.
Die Vollmachtnehmer sind verpflichtet im Willen des Vollmachtgebers zu handeln.
Mit eigenmächtiger "Rechteeinräumung" hat dies nichts zu tun.
Mit freundlichen Grüßen-Kanzlei-fuer-Wirtschaftsrecht.de-
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