Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Unter den mitgeteilten Umständen können Sie Ihre Vertragserklärung (=Abgabe des Gebots) erfolgreich gemäß § 119 BGB anfechten.
Es liegt ein rechtlich erheblicher Erklärungsirrtum vor, da Sie sich vertippt haben und tatsächlich nur ein Gebot über 1.300 €, nicht aber über 13.000 € abgeben wollten.
In solchen Fällen gewährt das Gesetz in § 119 dem sich Irrenden die Möglichkeit, die Vertragserklärung anzufechten und dadurch in Wegfall zu bringen.
Erklären Sie daher umgehend vorab per Mail und anschließend unbedingt nachweisbar (=Einschreiben!) die Anfechtung nach § 119 BGB.
Mit erfolgter Anfechtung gilt der Vertrag als von Anfang an nichtig (§ 142 BGB).
Sie sind an den Vertrag sodann rechtlich nicht mehr gebunden.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt