Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Strafrechtlich ist das geschilderte Verhalten des Ehemannes zwar nicht relevant.
Gleichwohl könnten Sie erfolgreich zivilrechtlich gegen diesen vorgehen, denn Ihnen steht in Anbetracht der Aufstellung/Verbreitung der wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptung ein entsprechender Unterlassungsanspruch zur Seite.
Sie können den Ehemann daher auf dessen Kosten anwaltlich abmahnen lassen!
Der RA wird ihm eine strafbewehrte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung übermitteln, die er dem RA unterschrieben zu dessen Händen zurückzusenden hat.
Leistet er dieser anwaltlichen Aufforderung nicht Folge, so wird der RA eine einstweilige Verfügung bei Gericht erwirken, die es dem Ehemann unter Androhung eines sehr hohen Zwangsgeldes gerichtlich aufgeben wird, die Aufstellung/Verbreitung der unwahren Tatsachenbehauptungen zu unterlassen.
Sämtliche Kosten des vorstehend erläuterten Verfahrens fielen dem Ehemann zur Last.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt