Sehr geehrte Fragestellerin, Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Eine Strafbarkeit nach § 184i StGB setzt eine körperliche Berühung zweier gegenseitig körperlich Anwesender voraus.
Dies kann in diesem Fall nicht gegeben sein.
Der Straftatbestand der Beleidigung setzt zwar keinerlei körperliche Berührung voraus, allerdings müsste es sich um eine Äußerung handeln, die das Ehrgefühl verletzt. Dies wäre objektiv zu bestimmen. E
s müsste also eine Missachtung der Ehre erfolgen. Dies wäre klar der Fall, wenn der Täter die Person bezeichnen würde als, z.B. Flittchen, dumme Gans oder als jemand, mit der „man so etwas ohne weiteres machen kann".
Hier liegt der Fall nicht ganz so eindeutig. Ohne weitere Umstände ist nicht sofort erkennbar, dass der Streamer seine Missachtung zum Ausdruck bringen wollte. Natürlich ist die Äußerung obszön, allerdings nicht ohne weiteres unbedingt von Missachtung geprägt.
Es käme daher auf die weiteren Umstände an:
Was wurde zuvor geäußert? Wie ging es weiter?
In welchem Zusammenhang fiel die Äußerung?
Hieraus könnte sich ggf. klären lassen, ob eine Missachtung gemeint gewesen war oder nicht.
Im Zweifel kann die Frau aber selbstverständlich Strafanzeige erstatten wenn Sie dies möchte, da dieser Fall in dieser weise bisher noch nicht von der Rechtsprechung abschließend geklärt ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Einschätzung geben und verbleibe mit der Bitte um eine kurze Bewertung
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Jasmin Pesla