Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Anfrage.Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt rechtlich geprüft.Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Wenn die Rechnungen im Jahre 2016 zu zahlen waren, und nichts bezahlt wurde und auch sonst kein Fortgang in dieser Sache mehr erfolgt ist, sind diese Rechnungen zum 31.12.2019 verjährt.
Dies ergibt sich aus den §§ 195, 199 BGB.
Der Rechnungsadressat kann sich in diesem Fall auf Verjährung der Forderung berufen und die Zahlung kann nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden.Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen. Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.Mit freundlichen Grüßen-Kanzlei-fuer-Wirtschaftsrecht.de-