Recht & Justiz
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Sehr geehrter Fragesteller,
hat der "andere Bruder" denn ein Testament hinterlassen ?
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
danke, ***** ***** Justanswer genutzt haben und für den Nachtrag.
Existieren weder Ehegatten noch Kinder würden die Eltern zu Erben berufen, § 1925 BGB. Leben auch die Eltern nicht mehr treten an deren Stelle die Abkömmlinge der Eltern und dies wären die Geschwister. An die Stelle des bereits verstorbenen Bruders treten dessen Abkömmlinge. Verstibt also der Bruder erben Sie 1/2 und die Kinder des verstorbenen Bruders bekommen die andere Hälfte.
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