Recht & Justiz
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
haben Sie den Beschluss zur Hand und könnten diesen hier hochladen ? Falls nicht schildern Sie doch bitte womit die Unterbringung begründet wird.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
danke, ***** ***** Justanswer genutzt haben und für den Nachtrag.
Sie können grundsätzlich einen Antrag stellen, dass die Unterbringungsanordnung aufgehoben wird. In diesem Fall müssten Sie aber über ein "Gutachten" nachweisen, dass die Verhaltensänderungen Ihres Sohnes auch dann gebessert werden können, wenn er eine ambulante Maßnahme besucht.
Ich hoffe, Ihre Fragen konnten beantwortet werden. Bitte stellen Sie eventuelle Nachfragen. Wenn keine mehr bestehen, geben Sie bitte eine Bewertung (3-5 Sterne) ab. Vielen Dank.
zunächst sollten Sie einen ambulanten Therapieplatz besorgen. Von dieser "Einrichtung" können Sie sich dann bestätigen lassen, dass der "Heilungserfolg" genauso bei der ambulanten Therapie zu erwarten ist. Zudem sollte hier ein Psychologe begutachten.
einen Gutachter müssen Sie bei sich am Wohnort suchen, denn dieser muss Ihren Sohn ja begutachten, also untersuchen.
haben Sie noch Nachfragen ? Falls nicht sind Sie nun bitte so freundlich und nehmen für die erteilten Antworten eine Bewertung vor. Vielen lieben Dank !
das freut mich zu hören. Ich wünsche Ihnen einen schönen Sonntag und Ihnen und dem Sohn alles Gute !