Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre.
Rechtlich maßgeblich ist die Verjährungsregelung in § 634 Absatz 1 Nr. 3 BGB.
Danach verjähren die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist.
Hiermit sind die Fristenregelungen der §§ 195, 199 BGB gemeint.
Die Frist beginnt daher am Ende desjenigen Jahres zu laufen, in welchem die Arbeiten erbracht wurden, und sie endet drei Jahre später.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt