Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Unter den gegebenen Umständen ist kein rechtlich bindender Vertrag entstanden.
Wenn Sie das Angebot des Anbieters nicht ausdrücklich angenommen haben, dann fehlt es schon an einer vertraglichen Einigung mit der Folge, dass kein Vertrag entstanden ist.
Zudem haben Sie ausdrücklich gemäß §§ 312 g, 355 BGB von Ihrem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht.
Weisen Sie daher die Ansicht des Versorgers unter ausdrücklicher Berufung auf die hier dargestellte Rechtslage zurück, indem Sie einen Vertragsschluss bestreiten.
Hilfsweise verweisen Sie in Ihrem Schreiben auf den Widerruf, und ebenfalls hilfsweise erklären Sie die Anfechtung gemäß § 119 BGB, da Sie sich in einem rechtserheblichen Irrtum über die Tragweite Ihrer Erklärung befunden haben.
Haben Sie keine Nachfragen, dann klicken Sie bitte zur Bewertung mit der Maus oben rechts die Sterne (3-5 Sterne) an.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt