Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt rechtlich geprüft.
Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Sofern der Vermieter keine wesentlichen Gründe wie Gefahr an der Mietsache etc. vortragen kann, können Sie ein Austausch der Fenster bei diesen Minusgraden verweigern.
Sie müssen es nicht akzeptieren, dass über mehrere Stunden, ja gegebenenfalls sogar Tage, ihre Mieträumlichkeiten offengelegt sind. Ebenso wenig müssen sie Schäden für das Inventar und die Pflanzen hinnehmen.
Sie können vor diesem Hintergrund einen Austausch der Fenster zu dieser Jahreszeit verweigern. Stellen Sie gegenüber dem Vermieter klar, dass sie jederzeit für eine Kooperation bereit sind, jedoch nicht in den Wintermonaten Dezember bis Februar.
Aus der Weigerung darf Ihnen kein Nachteil erwachsen.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen. Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).
Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-