Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Sie müssen in der Tat keine Zahlung leisten, wenn der Defekt an der Heizung nicht behoben ist.
Sie haben mit dem Handwerker einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB geschlossen.
Bei einem solchen Werkvertrag schuldet der Unternehmer (=hier der Handwerker) die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, in Ihrem Fall also die Beseitigung des Defekts.
Wird dieser vertraglich geschuldete Erfolg nicht erzielt, so besteht auch kein Vergütungsanspruch des Unternehmers.
Weisen Sie daher die Rechnung unter ausdrücklicher Berufung auf die hier dargestellte und eindeutige Rechtslage zurück.
Haben Sie keine Nachfragen, dann klicken Sie bitte zur Bewertung mit der Maus oben rechts die Sterne (3-5 Sterne) an.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt