Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Sie können eine Rückfallklausel in den notariellen Übertragungsvertrag aufnehmen.
Damit behalten Sie sich das Recht vor, unter gewissen Umständen die Immobilie wieder zurückzuverlangen.
Hierfür müssen Sie allerdings in der Rückfallklausel konkrete Umstände und Bedingungen benennen, bei der Eintritt der Rückfall erfolgen soll (also etwa die von Ihnen erwähnten unüberbrückbaren Differenzen).
Sie können Ihren Sohn aber leider nicht rechtlich verpflichten, den Wert der Wohnung in dessen Testament seinen Kindern aus erster Ehe zu vererben, denn damit wäre ein rechtlich nicht zulässiger Eingriff in die Testierfreiheit Ihres Sohnes verbunden.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt