Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r)!Besten Dank für Ihre Frage, zu der ich Ihnen gerne Auskunft gebe wie folgt.
Sie können nach Erlass des Scheidungsbeschlusses Ihren Zugewinnanspruch in einem isolierten Zugewinnverfahren geltend machen. Die zeitliche Grenze bildet dabei die Verjährung. Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt zu laufen ab Rechtskraft der Scheidung.
Maßgeblicher Stichtag für die Zugewinnberechnung ist auch im isolierten Zugewinnverfahren grundsätzlich gemäß § 1384 BGB der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages.
Weitere Informationen können Sie z.B. unter folgendem Link nachlesen:
https://www.lattermann-anwaltsbuero.de/zugewinnausgleich/zugewinnausgleich-scheidung/#Kann_der_Zugewinnausgleich_noch_nach_der_Scheidung_durchgefuhrt_werden
Bitte fragen Sie nach, wenn weiterer Klärungsbedarf besteht.Sehr gerne helfe ich weiter.
Sehr gerne! Es freut mich, wenn ich helfen konnte.Alles Gute!Über eine positive Bewertung (=Klick auf 3-5 Bewertungssterne, ganz oben rechts) würde ich mich auch freuen. Erst durch die Bewertung wird der von Ihnen eingesetzte Betrag für meine Vergütung freigegeben. Weitere Kosten für Sie werden dadurch nicht ausgelöst. Und Sie können selbstverständlich auch nach der Bewertung jederzeit sehr gerne Nachfragen stellen.
Ja. Richtig. Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung kann der Zugewinn binnen drei Jahren nach der Scheidung beantragt werden.
Sehr gerne. Alles Gute!