Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Sie sind unter den mitgeteilten Umständen selbstverständlich zu keinen Zahlungen verpflichtet, denn ein Vertrag mit dem Unternehmen ist offensichtlich überhaupt nicht begründet worden!
Weisen Sie daher die gegen geltend gemachte Forderung zurück, und lassen Sie sich durch mögliche Folgeschreiben nicht unter Zahlungsdruck setzen und einschüchtern.
Behauptet die Gegenseite einen angeblichen Vertragsschluss, der Sie zur Zahlung verpflichten soll, so ist der Anbieter hierfür voll beweispflichtig.
Das bedeutet, dass man Ihnen den Abschluss des angeblichen Vertrages ganz konkret nachweisen muss.
Es ist also nicht so, dass Sie beweisen müssten, dass Sie keinen Vertrag abgeschlossen haben, sondern es verhält sich gerade umgekehrt: Die Gegenseite hat Ihnen nach den Regeln der Darlegungs- und Beweislast den Vertrag unter Beweis zu stellen.
Die schlichte Übersendung einer Rechnung oder Mahnung - wie hier - stellt keinen Vertragsnachweis dar!
Kann die Gegenseite diesen Nachweis aber nicht erbringen, müssen Sie selbstverständlich auch nicht zahlen.
Da Sie tatsächlich zu keinem Zeitpunkt einen Vertrag geschlossen haben, wird der Gegenseite dieser Vertragsnachweis auch nicht gelingen.
Bestreiten Sie daher nun ausdrücklich einen Vertragsschluss, und fordern Sie die Gegenseite auf, Ihnen das Gegenteil zu beweisen.
Formulieren Sie Ihr Zurückweisungsschreiben wie folgt:
"Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom... teile ich Ihnen mit, dass ich keinerlei Zahlungen leisten werde.
Den von Ihnen behaupteten Vertragsschluss bestreite ich hiermit ausdrücklich.
Sofern Sie gegenteiliger Ansicht sein sollten, obliegt allein Ihnen die volle Beweislast für einen vermeintlichen Vertragsschluss.
Sofern Sie mich weiterhin mich gänzlich unrechtmäßigen Zahlungsaufforderungen überziehen sollten, behalte ich mir vor, Strafanzeige wegen versuchten Betruges zu erstatten.
Datum/Unterschrift"
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt