Recht & Justiz
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Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sind noch berufstatig ? Was spricht denn dagegen das Wechselmodell in der Zeit, die Ihr Sohn in der Rehe ist "auszusetzen" ?
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
danke, ***** ***** Justanswer genutzt haben, für den Nachtrag und die Geduld.
Zwar sind die "Corona-Regeln" alle sehr neu und damit gibt es noch keine Erfahrungswerte. Allerdings wird im hier gegenstaändlichen Fall an eine bestehende Regelung angeknüpft, nämlich dass die Eltern bei Erkrankung des Kindes einen Freistellungsanspruch haben.
Dies gilt aber nur für die Eltern oder auch Großeltern, die regelmäßig die Kinder betreuen. In Ihrem Fall wäre die Betreuung durch Sie nur eine Ausnahme, sodass Sie den "Sonderurlaub" nicht in Anspruch nehmen können. Hier müssten Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber absprechen und eine individuelle Regelung treffen.
Ich hoffe, Ihre Fragen konnten beantwortet werden. Bitte stellen Sie eventuelle Nachfragen. Wenn keine mehr bestehen, geben Sie bitte eine Bewertung (3-5 Sterne) ab. Vielen Dank.
die Bestimmungen sind aber an die "Analogie" zur Krankheit des Kindes geknüpft und stehen nur den regelmäßigen Betreuungspersonen zu.
gerne !
Ich wünsche Ihnen alles Gute und noch einen schönen Tag !