Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Grundsätzlich ist die zur Überprüfung gestellte Vertragsbedingung rechtlich nicht zu beanstanden.
Es besteht der Rechtsgrundsatz, dass einmal geschlossene Verträge einzuhalten sind (pacta sunt servanda). Ein allgemeines Reue- oder Rücktrittsrecht existiert ion der deutschen Rechtsordnung nicht.
Aus diesem Grund bleibt ein Mieter auch dann zur Mietzahlung verpflichtet, wenn er aus in seine Rechtssphäre fallenden Umständen den Mietraum nicht nutzen kann.
Dies ist in der Regelung so wiedergegeben, da es der geltenden Gesetzeslage in § 537 BGB entspricht:
https://dejure.org/gesetze/BGB/537.html
Tritt nun der buchende Mieter von dem Vertrag gleichwohl zurück, so kann der Vermieter einen entsprechenden Aufwendungsersatzanspruch geltend machen, denn er könnte ja auch auf vollständiger Vertragserfüllung (=komplette Mietzahlung) bestehen.
Allerdings bleibt es dem Mieter - wie die Klausel ebenfalls richtiger Weise klarstellt - nachgelassen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Das bedeutet: Sollte in dem betreffenden Buchungszeitraum das Haus noch andwerweitig vermietet werden können, so haben Sie als Mieterin nichts zu zahlen, denn dann ist der Gegenseite kein wirtrschaftlicher und ersatzfähiger Schaden entstanden.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt