Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Sie sind zu keinen Zahlungen verpflichtet, wenn Sie das bestellte Produkt überhaupt nicht erhalten haben.
Da die Firma die ihr obliegende vertragliche Verpflichtung zur Auslieferung des Produkt nicht erfüllt hat, sind Sie Ihrerseits auch nicht verpflichtet, Zahlung zu leisten, denn Sie müssen nicht für eine Ware zahlen, die Sie nie erhalten haben.
Ihnen steht daher die Einrede des nichterfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB zu.
Teilen Sie dem Inkassodienst daher mit, dass Sie mangels erfolgter Lieferung keine Zahlung leisten werden, und berufen Sie sich hierbei ausdrücklich auf die Einrede des nichterfüllten Vertrages aus § 320 BGB.
Teilen Sie dem Inkassodienst zudem mit, dass Sie sich die Erstattung einer Strafanzeige wegen eines nach §§ 263, 22 StGB strafbaren versuchten Betruges für den Fall vorbehalten, dass Sie mit weiteren unrechtmäßigen Zahlungsaufforderungen überzogen werden.
Haben Sie keine Nachfragen, dann klicken Sie bitte zur Bewertung mit der Maus oben rechts die Sterne (3-5 Sterne) an.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt