Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),bitte erlauben Sie mir zur abschließenden Prüfung noch folgende klarstellende Fragen:Können Sie nachweisen, dass eine Passage weggelassen wurde (z. B. anhand des übermittelten Erstentwurfs)?
Was genau besagt die fehlende Vertragsklausel?Wünschen Sie vereinfachend eine telefonische Beratung, können Sie dies über den Premiumservice hinzubuchen. Wir vereinbaren dann gerne einen Telefontermin mit Ihnen.Vielen Dank.Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Der Notar hat sich an den Vertragsentwurf zu halten, der Ihnen 14 Tage vor dem Termin vorgelegt wurde.
Der Notar darf nicht einfach von den Parteien beschlossene und vorgelegte Vertragsklauseln weglassen. In diesem Fall handelt es sich um einen Haftungsfall des Notars.
Nach erster Einschätzung dürfte eine Auflösung des Kaufvertrags vor diesem Hintergrund nicht möglich sein. Denn nicht die Gegenpartei hat eine Pflichtverletzung begangen, sondern der Notar.
D. h. wiederum, dass wenn Ihnen durch die weggelassene Klausel ein Nachteil entstanden ist bzw. entsteht, dass der Notar hierfür zu haften hat. Dies können und sollten Sie auch klar gegenüber dem Notar anzeigen.
Rückfragen können Sie über den Button "Experten antworten" stellen. Sofern der Wunsch nach einem Telefonat besteht, ist ein solches über den Button Telefon-Premium-Service zubuchbar.Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),ich hoffe, ich konnte Sie bei der Lösung Ihres Problems unterstützen.Über ein Feedback in Form einer positiven Bewertung, die Sie sehr schnell und einfach über die Bewertungssterne (3-5 Sterne) abgeben können, würde ich mich sehr freuen.Sollten Sie noch Hilfe zu dieser Problemstellung benötigen, zögern Sie nicht, weitere kostenlose Nachfragen zu stellen. Setzen Sie dazu bitte den bisherigen Frageverlauf mittels der TextBox ganz unten einfach fort.Mit vielem Dank für Ihre Nutzung von JustAnswer.Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),gerne will ich Ihnen auch noch Ihre Folgefragen beantworten und Ausführungen zu dem sich nunmehr neuerlich entwickelten Sachverhalt machen.Aufgrund der hiermit verbundenen erweiterten rechtlichen Befassung im Vergleich zur Ausgangsfrage erlaube ich mir, Ihnen über unseren Premium Service ein Zusatzangebot zu unterbreiten.Sofern Sie dieses annehmen will ich Ihnen Ihre Zusatzfrage gerne zeitnah beantworten.Entscheiden Sie sich gegen eine Annahme bitte ich freundlichst um Abgabe einer positiven Bewertung für die bereits getätigten Ausführungen.Vielen Dank.Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),vielen Dank.
Ich habe den von Ihnen nachgereichten Sachverhaltes Notars geprüft.
Der Notar will hiermit versuchen seinen Fehler auszubügeln. Insbesondere ist es irrelevant, ob der Makler den Entwurf bestätigt, denn dies betrifft allein die Vertragsparteien.
Auch zeigt sich dies daran, dass er nunmehr versucht über eine ordnungsgemäße Anpassung noch mal eine notarielle Beurkundung durchzuführen.
Es ist verständlich dass sich hier die Gegenseite verweigert.
Kommt nunmehr nicht noch solcher notarielle Vertrag zustande, wie sie ihn in der ursprünglichen Form gewünscht haben, haben Sie einen Schaden hierdurch. Dieser Schaden kann gegenüber dem Notariat/Notar im Wege eines Schadensersatzanspruches wegen Pflichtverletzung aus Notarvertrag geltend gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),dies ist "beschönigt" für die Begrifflichkeit, dass der Vertrag wirksam ist, obwohl die Passage weggelassen wurde.
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
Ob hier ein Rücktritt vom Vertrag letztlich möglich ist, muss ein Gericht entscheiden. Hierfür gibt es keine klare Antwort.
Denn ein Gericht dazu entscheiden, ob das Fehlen der vertraglichen Klausel so erheblich ist, dass dies ein Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Denn wegen geringerer „Abweichungen“ der Kaufsache war ursprünglich vereinbarten Zustand wird ein Rücktritt im gesamten nicht anerkannt. Dies wird von der Rechtsprechung als unverhältnismäßig beurteilt.
Gleichwohl ist – wie beschrieben – eine Minderung und die Geltendmachung von Schadensersatz möglich.