Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Anfrage.Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt rechtlich geprüft.Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Die Patienten werden teilweise informiert.
Denn mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist Ihr Zulassungsstatus als HP zunächst zu klären.
Wenn Sie mit dem Insolvenzverwalter sofort eine Freigabe Ihrer selbständigen Tätigkeit hinbekommen (§ 35 InsO), kann eine Information der Patienten unterbleiben.
Die Veröffentlichung des Insolvenzverfahrens erfolgt in dem amtlichen Portal "insolvenzbekanntmachungen.de".
Privatpersonen bekommen dies in der Regel jedoch nicht mit (wenn keine aktive Unterrichtung erfolgt).
Das Praxisinventar muss Ihnen belassen werden, wenn dies zur Einkommenserzielung dient und Sie dieses ratenweise ggü. dem Insolvenzverwalter ablösen können (in den nächsten Jahren).Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen. Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.Mit freundlichen Grüßen-Kanzlei-fuer-Wirtschaftsrecht.de-
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),ich hoffe, ich konnte Sie bei der Lösung Ihres Problems unterstützen.Über ein Feedback in Form einer positiven Bewertung, die Sie sehr schnell und einfach über die Bewertungssterne (3-5 Sterne) abgeben können, würde ich mich sehr freuen.Sollten Sie noch Hilfe zu dieser Problemstellung benötigen, zögern Sie nicht, weitere kostenlose Nachfragen zu stellen. Setzen Sie dazu bitte den bisherigen Frageverlauf mittels der TextBox ganz unten einfach fort.Mit vielem Dank für Ihre Nutzung von JustAnswer.Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-