Sehr geehrter Fragesteller,
ich nehme an, dass Sie die Vereinbarung gewerblich geschlossen haben, d.h. als Unternehmer tätig waren.
In der Regel können Sie daher lediglich die vereinbarten Kündigungsfristen nutzen.
Diese dürfte, nach ihren Angaben, noch nicht erreicht sein.
Man könnte schauen, ob die Vertragslaufzeit insgesamt zu lang ist. Allerdings haben Sie den Vertrag zunächst geschlossen.
Eine andere fand das Urteil finden Sie hier, wenn Sie zum Beispiel bei Vertragsabschluss sich über die lange Laufzeit gerührt haben oder diese nicht eindeutig im Vertrag wiedergegeben ist:
https://www.loebisch.com/urteil-anfechtung-mietvertrag-kaffeemaschine-3754/
Hieraus könnte Ihnen eine frühere Kündigungsmöglichkeit erwachsen.
Schließlich könnte man, unabhängig von den möglichen Fristen im Vertrag, ein außerordentliches Kündigungsrecht anbringen, wenn es bsw. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage zwingend notwendig gewesen ist, den Betrieb zu schließen.
Auch dies ist allerdings ein sehr gewagtes Unterfangen, da eben grundsätzlich die Verträge einzuhalten sind, die geschlossen worden sind. Damit tragen sie auch das entsprechende wirtschaftliche Risiko.
Möglicherweise hat der Vertragspartner Interesse an vorzeitigen Rückgabe und einer Vergleichszahlung. Dies müsste dann im Rahmen eine Aufhebungsvereinbarung geregelt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst hilfreich geantwortet habe und stehe Ihnen gerne bei Nachfrage bedarf weiterhin zur Verfügung.
Über ihre anschließende positive Bewertung (3 bis 5 Sterne) freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt