Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Das müssen Ihre Eltern nicht hinnehmen, denn diese waren unter den gegebenen Umständen berechtigt, kostenfrei von dem Vertrag zurückzutreten, da die Voraussetzungen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB gegeben waren und sind.
Haben sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert (=hier Eintritt der Corona-Pandemie nach erfolgter Buchung durch Ihre Eltern) und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann nach dieser Bestimmung die Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
Ist eine Anpassung des Vertrags jedoch nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil gemäß § 313 Absatz 3 Satz 1 BGB vom Vertrag zurücktreten.
Diese Voraussetzungen liegen im Fall Ihrer Eltern vor, denn eine Anpassung des Vertrages ist hier nicht möglich.
Wenn Ihre Eltern zur Risikogruppe rechnen, so ist es diesen schlechterdings nicht zuzumuten, sich durch die Reise nach Sylt unabsehbaren Gefahren und Risiken für Leben, Leib und Gesundheit auszusetzen.
Ihre Eltern konnten daher nach § 313 BGB kostenfrei von dem Vertrag zurücktreten.
Weisen Sie die Stornoforderung daher unter ausdrücklicher Berufung auf die hier dargestellte Rechtslage zurück!
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt