Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für die Nutzung von JustAnswer. Gerne helfen wir Ihnen weiter.
Ja, beide Kündigungsgründe können in einer Kündigung genannt werden.
Diese sind jeweils entsprechend begründend auszuführen.
Wenn es im Mietvertrag keine Regelungen zur Kündigungsfrist gibt, gilt § 573c BGB.
Hiernach ergibt sich nach 8 jährigen bestehenden Mietverhältnis eine Kündigungsfrist von 9 Monaten.
Eine fristlose Kündigung wegen dem Zustand des Hauses gem. § 543 BGB ist ohne nachweisbare Beschädigungen der Mietsache ohne vorherige Abmahnung nicht möglich.Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen. Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
dann wäre eine Abmahnung per Einschreiben sinnvoll. Denn hier muss die Post nicht "entgegengenommen" werden.
Eine Abmahnung wegen Eigenbarfs kann nicht generell als Muster verfasst werden.
Denn hier ist als Begründung der konkrete Eigenbedarf zu benennen und zu beschreiben.
Sie müssten hier ggf. ein Portal aufsuchen, über welches solche Dokumente durch einen Anwalt individuell gefertigt werden.
Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-
ja, das ist korrekt.
Sie können auf jeden Fall wegen des Eigenbedarfs sofort kündigen.
Gerne.