Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne helfe ich Ihnen.
Bitte teilen Sie mir ergänzend mit: Mit wem hat Ihre Tochter ihren Mietvertrag abgeschlossen? Ist dieser befristet? Schuldet der Vermieter Ihrer Tochter die Möblierung des Zimmers? Oder ist das Zimmer unmöbliert angemietet worden?
Sofern Sie wünschen, stehe ich Ihnen der Einfachheit halber auch gern für ein telefonisches Beratungsgespräch zur Verfügung. Buchen Sie dieses gern als Premium-Service hinzu.
Mit freundlichen Grüßen
Kianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)
- Rechtsanwalt
Ich verstehe. Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Es gelten für das Untermietverhältnis dieselben Vorschriften zur Kündigung wie für gewöhnliche Wohnraummietverhältnisse auch. Danach ist eine Kündigung spätestens zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monates zulässig. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung ist die Vermieterin Ihrer Tochter an den Mietvertrag gebunden. Sie muss also bis dahin sicherstellen, dass Ihre Tochter zum vereinbarten Mietpreis in dem Zimmer wohnen und die Küche samt Mobiliar mitbenutzen kann. Nach Wirksamwerden der Kündigung kann Ihre Tochter den Hauptmietvertrag übernehmen, sie muss dies jedoch nicht. Die Pflichten ihrer Vermieterin aus dem Mietvertrag enden jedoch mit Wirksamwerden der Kündigung.
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Sofern Ihrer Tochter nur die Nutzung des vermieteten Zimmers mietvertraglich zugesagt wurde, so darf die Hauptmieterin ihr eigenes Zimmer beliebig untervermieten. Denn Ihre Tochter hat von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf eine bestimmte Mitbewohnerin, sondern nur, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.
Ja, denn gemeinsame Nutzung bedeutet, dass Bad/Flur/Küche zu teilen sind, nicht jedoch, dass der Ansprucha auf einen bestimmten Mitbewohner besteht.
Ihre Tochter kann nicht gezwungen werden, für die Küchenmöbel zu zahlen. Sie hat einen Rechtsanspruch auf Benutzung bis Vertragsende, d.h. Wirksamwerden der Kündigung. Danach kann sie die Möbel gegen Zahlung übernehmen, muss dies jedoch nicht. Sie hat nach Mietvertragsende keinen Anspruch mehr auf kostenfreie Benutzung der Möbel.
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