Recht & Justiz
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Sehr geehrter Fragesteller,
wie steht denn der Arbeitgeber zu der Rückgängigmachung ?
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
stünden Sie denn (unabhängig von dem Arbeitsverhältnis) dem Arbeitsmarkt zur Verfügung ?
danke, ***** ***** Justanswer genutzt haben und den Nachtrag.
Die vorzeitige Beendigung der Freistellung muss zwischen Arbeitgnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Möchte einer der Beteiligten dies nicht, kann man das nicht erzwingen.
In diesem Fall würde in der "Freizeit" ein Anspruch auf ALG I bestehen, wenn Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick über die Rechtslage und die Möglichkeiten gegeben zu haben und darf Sie, sofern keine Fragen mehr bestehen, bitten, die Antwort zu bewerten. vielen Dank !
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