Vielen Dank für Ihre Geduld.
Nein: Die Unterstellungen Ihrer Kolleginnen stellen keinen Beweis dar, sondern es handelt sich um bloße Behauptungen.
Diese Behauptungen sind als üble Nachrede gemäß § 186 StGB strafbar, wenn die Kolleginnen diese nicht beweisen können.
Anwaltlich ist Ihnen daher anzuraten, gegen die Kolleginnen wegen dieser verleumderischen Behauptungen Strafanzeige zu erstatten!
Es ist auch nicht so, dass Sie Ihre Unschuld beweisen müssten, sondern es verhält sich gerade umgekehrt: Wenn gegen Sie der Vorwurf des Diebstahls erhoben wird, dann muss derjenige, der dies behauptet, auch beweisen können.
Daher wird Ihr Ag Sie auch nicht kündigen, denn eine Verdachtskündigung ist nur möglich, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der AN eine Straftat begangen hat, und auch erst dann, wenn der AG sämtliche ihm mögliche Anstrengungen unternommen hat, um den Sachverhalt umfassend aufzuklären.
Nichts dergleichen ist hier bisher geschehen, und es existieren nur die unbelegten Unterstellungen der Kolleginnen.
Sie haben daher nichts zu befürchten, sollten sich aber gegen den Rufmord durch Ihre Kolleginnen mit einer Strafanzeige aktiv zur Wehr setzen!
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt