Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für die Nutzung von JustAnswer. Ich bin Rechtsanwalt Dr. Traub und würde Ihnen gerne bei Ihrem Anliegen weiterhelfen.
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts ist die Rechtslage wie folgt einzuschätzen:Für das Erben an sich nicht.
Dies vollzieht sich per Gesetz oder Testament.
Für Eintragungen im Grundbuch (Eintragung des Erbes oder Verkauf der Immobilie) ist jedoch ein Erbschein zwingend notwendig.
Das Grundbuchamt benötigt nämlich ein "amtliches" Dokument.
Nur wenn der Erblasser ein notarielles Testament hinterlassen hat, wäre ein Erbschein entbehrlich.Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich über den Button "Experten antworten" zur Verfügung. Sofern der Wunsch nach einem Telefonat besteht, können Sie dies gern über den Telefon-Premium-Service anfordern.Über eine positive Bewertung Ihrerseits (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen) für meine Ausführungen würde ich mich sehr freuen.Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.Mit freundlichen GrüßenDr. Traub-Rechtsanwalt-