Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank.
Maßgeblich für jede Forderung des AG ist ein zugrunde liegender Vertrag. Hiernach richten sich sämtliche Modalitäten.
Bei Provisionsangelegenheiten erfolgt regelmäßig eine gesonderte Provisionsabrechnungsvereinbarung.
Zu Ihren Fragen:
1. ist die Brutto Forderung berechtigt, denn ich habe den Vorschuss schon versteuert.
Ja, es kann eine Bruttorückforderung erfolgen. Denn der AG hat Ihnen ggü. auch brutto ausbezahlt.
Die Versteuerung erfolgte in Ihrer privaten Sphäre und ist nicht "Angelegenheit" des AG.
Sie wiederum können die Steuer korrigieren. Es erfolgt dann eine entsprechende Steuererstattung seitens der Finanzbehörde.
2. Hätte mein AG überhaupt Vorschüsse in dieser Höhe gewähren dürfen
Es steht dem AG frei, welche Vorschüsse er in welcher Höhe gewährt. Dies wird jedoch normalerweise auch in der zugrunde liegenden Vereinbarung festgehalten. Denn Gelder "verschenkt" der AG sicher nicht vorab, so dass von einer Verpflichtungserfüllung auszugehen ist.
3. ist eine Verzinsung berechtigt, die nie vereinbart wurde
Wenn die Rückzahlung fällig war, kann eine Verzinsung per Gesetz begründet sein, vgl. §§ 286 ff. BGB.
4. ich habe gelesen dass: Vorschüsse dürfen nicht zu einer untragbaren Verschuldung führen und der Vorschuß darf erst bewilligt werden, wenn sich auch der mit dem Bediensteten in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte schriftlich zur Rückzahlung des Vorschusses verpflichtet hat, was in diesem Fall nicht gegeben ist.
Diese Ausführung ist nicht zwingend.
Unabhängig davon wurden Provisionen bezahlt. Steht diesen keine "geeignete" Gegenleistung ggü. besteht ein Rückforderungsanspruch per Gesetz nach § 812 Abs. 1 BGB.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-