Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Es bestehen unter Zugrundelegung Ihrer Mitteilungen zum Sachverhalt in der Tat gute Aussichten, dass Sie gegen die Klinik Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen können.
Es liegen nämlich schwer wiegende Anhaltspunkte dafür vor, dass dem medizinischen Personal der Fachabteilung ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, der zu den geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Ihrem Mann geführt hat.
Unter diesen Umständen stehen Ihrem Mann Schadensersatzansprüche gemäß §§ 823, 249, 276 BGB gegen die Klinik ebenso zu wie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.
Maßgeblich für die Durchsetzbarkeit Ihrer Ansprüche wird es sein, die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für die eingetreten gesundheitlichen Folgen darzulegen und unter Beweis zu stellen.
In dieser Hinsicht können Sie sich auf die gesetzliche Beweislastregelungen des § 630 h Absatz 1 und 5 BGB berufen:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630h.html
Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, so wird nach dieser Bestimmung vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war.
Anzuraten ist Ihnen daher, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Dieser wird für Sie die Ihrem Mann zustehenden Ansprüche sodann geltend machen und erforderlichenfalls klageweise durchsetzen!
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt