Recht & Justiz
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),es freut mich, dass Sie sich für die Nutzung von JustAnswer entschieden haben.Ich bin Rechtsanwalt Dr. Traub und würde Ihnen gerne bei Ihrem Anliegen weiterhelfen.Bitte erlauben Sie mir zur Vermeidung von Missverständnissen folgende Nachfrage:Wann beginnt laut Vertrag das Mietverhältnis? Mit Unterschrift?Wünschen Sie vereinfachend eine telefonische Beratung, können Sie dies gern über den Premiumservice hinzubuchen. Ich vereinbare dann gerne einen Telefontermin mit Ihnen.Vielen Dank.Mit freundlichen GrüßenDr. Traub-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts ist die Rechtslage wie folgt einzuschätzen:Die übermittelten Unterlagen habe ich angesehen.
Die benannte Frist von 4 Jahren ist nicht überschritten.
Denn wenn der Vertrag beidseitig spätestens am 09.06.2018 unterzeichnet war, endet die 4-jahresfrist mit Ablauf des 09.06.2022.
Wenn der Kündigungsausschluss somit bis zum 08.06.2022 vereinbart wurde, liegen die Parteien hier innerhalb der zulässigen 4-Jahresfrist.Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich über den Button "Experten antworten" zur Verfügung. Sofern der Wunsch nach einem Telefonat besteht, können Sie dies gern über den Telefon-Premium-Service anfordern.Über eine positive Bewertung Ihrerseits (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen) für meine Ausführungen würde ich mich sehr freuen.Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.Mit freundlichen GrüßenDr. Traub-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Sie haben Recht.
Ich habe mir die Ausschlussklausel nochmals genau angesehen.
Es ist eine Kündigung nicht innerhalb der 4 Jahre, sondern erst danach möglich.
Somit findet die Bindung in der Tat faktisch für mehr als 4 Jahre statt.
Und dies auch noch in einem Formularvertrag.
Die Klausel ist daher nach Rechtsprechung des BGH mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nichtig, was bedeutet, dass bei gerichtlicher Entscheidung mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden kann.
Anbei finden Sie noch einen Link, in welchem genau Ihr Fall beschrieben ist:
https://www.mietrecht.org/mietvertrag/kuendigungsverzicht-im-mietvertrag-maximal-4-jahre/Mit freundlichen GrüßenDr. Traub-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),kann ich Ihnen noch weiterhelfen?Sofern meine Ausführungen zu Ihrer Orientierung waren, bitte ich freundlichst um die Abgabe einer positiven Bewertung Ihrerseits (anklicken von mind. 3 Bewertungssternen).Hierdurch entstehen Ihnen keine Zusatzkosten. Insbesondere hat dies keinen Einfluss auf die bereits an das Portal geleistete Zahlung.Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.Vielen Dank.Mit freundlichen GrüßenDr. Traub-Rechtsanwalt-